Mittwoch, April 16, 2008

US-Gericht: "Giftspritze nicht grausam"

Washington D.C. (Vereinigte Staaten), 16.04.2008 – Der Supreme Court der Vereinigten Staaten, der Oberste Gerichtshof mit Sitz in der Bundeshauptstadt, hat in einem Grundsatzurteil die Vollstreckung der Todesstrafe mittels einer Giftspritze für zulässig erklärt.

Seit über einem halben Jahr war die Todesstrafe in der Form der Giftspritze nicht mehr angewandt worden, weil Rechtsunsicherheit bezüglich dieser Strafe bestand. In mehreren Fällen waren zuvor Komplikationen aufgetreten, weil die Spritze nicht sofort zum Tode geführt hatte. Das Gericht stellte nun fest, dass das verfassungsmäßige Verbot „grausamer und unüblicher“ Hinrichtungsmethoden nicht auf den Tod durch die Giftspritze anzuwenden sei.

Die seit 1977 praktizierte Hinrichtung durch die Giftspritze basiert auf der Verabreichung von drei Substanzen, die nacheinander in den Blutkreislauf des Todeskandidaten injiziert werden und schließlich zum Tode des Delinquenten führen. Die erste Substanz betäubt den Verurteilten, die zweite Substanz lähmt die Muskeln und die dritte Substanz schließlich führt zum Herzstillstand. Die fehlerhafte Verabreichung der ersten Substanz führt zu großen Qualen des Verurteilten. Dieser Fall war in den USA mehrfach eingetreten.

Gestern war ein jährlich erscheinender Bericht von amnesty international (ai) über die weltweite Anwendung der Todesstrafe erschienen. Danach wird diese Strafe von immer weniger Ländern angewendet. Nur fünf Länder sind für 88 Prozent aller Exekutionen verantwortlich. Dazu gehören China (470 Hinrichtungen, wahrscheinlich ist eine hohe Dunkelziffer), der Iran (317), Saudi-Arabien (143), Pakistan (135) und die Vereinigten Staaten mit 42 Hinrichtungen. In insgesamt 62 Staaten wird die Todesstrafe noch angewandt.

Die von amnesty erhobene Forderung nach einer Abschaffung der Todesstrafe wies die chinesische Regierung zurück. „Es ist nicht der richtige Zeitpunkt für China, die Todesstrafe abzuschaffen, das chinesische Volk würde die Abschaffung nicht akzeptieren“, so ein Sprecher des chinesischen Außenministeriums.

Die von amnesty international dokumentierten Todesfallzahlen durch die Anwendung der Todesstrafe zeigen einen deutlichen Rückgang dieser Strafform um ein Fünftel gegenüber dem Vorjahr. Im Jahr 2007 wurden 1.252 Menschen per Gerichtsbeschluss mit dem Tode bestraft. Zurzeit sitzen nach Angaben von amnesty weltweit 20.000 Menschen in Todeszellen und warten auf ihre Hinrichtung.

Dienstag, April 15, 2008

China vor Olympia Hinrichtungsmeister

Berlin, 15. April 2008 - Auch 2007 hat sich der weltweite Trend gegen die Todesstrafe bestätigt: "Das Gros  der Hinrichtungen geht auf das Konto einer Handvoll Staaten, und China "gewinnt" diese makabre Disziplin auch im Jahr vor den Olympischen Spielen. Zugleich ist die Todesstrafe unweigerlich auf dem Rückzug", sagte Oliver Hendrich von amnesty international (ai) zur Veröffentlichung der ai-Todesstrafenstatistik für 2007. ai fordert alle Staaten, die noch hinrichten, auf, sich der Resolution der UN-Generalversammlung vom Dezember 2007 anzuschließen. Diese fordert erstmalig einen sofortigen Hinrichtungsstopp als ersten wichtigen Schritt zur weltweiten Abschaffung dieser Strafe.

Im Jahr 2007 hat ai 1.252 Hinrichtungen (2006: 1.591) in mindestens 24 (25) Ländern dokumentiert, mindestens 3.347 (3.861) Menschen in 51 (55) Ländern wurden zum Tode verurteilt. Insgesamt haben 135 (129) Länder die Todesstrafe im Gesetz oder in der Praxis abgeschafft, 62 (68) halten daran fest. 2007 schafften Albanien, die Cook-Inseln und Ruanda die Todesstrafe komplett ab, Kirgisistan für gewöhnliche Straftaten. Das bedeutet, dass mittlerweile mehr als zwei Drittel aller Staaten die Todesstrafe zumindest in der Praxis abgeschafft haben. Dennoch lebt nur knapp ein Drittel der Weltbevölkerung (ca. 31 Prozent) in Staaten, die nicht hinrichten.

Für knapp 90 Prozent aller Hinrichtungen waren 2007 wiederum fünf Staaten verantwortlich: In China tötete der Staat mindestens 470 Menschen (2006: 1.010), im Iran 317 (177), in Saudi-Arabien 143 (39), in Pakistan 135 (82) und in den USA 42 (53) Menschen. Hierbei handelt es sich um Mindestzahlen. Offizielle Zahlen liefern nur wenige Staaten, zum Beispiel die USA. In China sind Hinrichtungen weiterhin Staatsgeheimnis. ai geht davon aus, dass dort tatsächlich mehrere tausend Menschen hingerichtet wurden. Für mehr als 60 Tatbestände, darunter auch Vergehen wie Steuerhinterziehung und Drogenschmuggel, kann in China die Todesstrafe verhängt werden.

"Der Mantel des Schweigens über der Todessstrafe muss gelüftet werden", sagte Hendrich. "Wenn es stimmt, dass Hinrichtungen die Unterstützung der Bevölkerung haben - wie viele Regierungen behaupten - dann hat die Bevölkerung auch das Recht zu erfahren, was und in welchem Umfang in ihrem Namen geschieht."

Unter http://www.amnesty-todesstrafe.de/statistik_2007 finden Sie das gesamte Zahlenmaterial sowie Hintergrundinformationen. Gerne senden wir Ihnen folgendes Material vorab per E-Mail zu:

- Zahlen und Fakten zur Todesstrafe (Briefing, 8 Seiten)
- Staaten mit und ohne Todesstrafe (Karte)
- Hinrichtungen und Todesurteile 2007 (Karte)

amnesty international Deutschland
PRESSEMITTEILUNGEN

Mittwoch, April 09, 2008

Justizirrtum: 888 Tage als Mörderin im Gefängnis

(R) Strafrichter Richter Peter Faust hatte im Jahr 2005 die inzwischen 52-jährige Arzthelferin Monika de M. als Mörderin ihres Vaters, Brandstifterin und als Versicherungsbetrügerin zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt. Sie kam für 888 Tage ins Frauengefängnis Pankow. Und doch war alles falsch und ihre Unschuld richterlich bestätigt, denn eine Zigarette ihres todkranken Vaters hatte den den Brand ausgelöst.

Gut, dass die Todesstrafe in Deutschland Vergangenheit ist. (msr)

Samstag, April 05, 2008

Steinigung im iranischen Recht

Aus dem iranischen Strafgesetzbuch (Quelle www.igfm.de):

Art. 101 - Der religiöse Richter soll die Bevölkerung vom Zeitpunkt der Vollstreckung einer hadd-Strafe unterrichten; bei der Vollstreckung der hadd-Strafe muß eine Anzahl von Gläubigen anwesend sein, die nicht weniger als drei betragen darf.

Art. 102 - Bei der Steinigung wird der Mann bis unter den Gürtel und die Frau bis unter die Brust in eine Grube eingegraben. Dann wird die Steinigung vollstreckt.

Art. 104 - Die Steine dürfen bei einer Steinigung nicht so groß sein, daß die Person getötet wird, wenn sie von einem oder zwei davon getroffen wird und auch nicht so klein, daß man sie nicht mehr als Stein ansehen kann.

Art. 105 - Der religiöse Richter kann bei Rechten Gottes und Rechten der Menschen nach seinem Wissen verfahren und göttliches Recht anwenden. Er muß angeben, worauf sich sein Wissen gründet. Bei Rechten Gottes hängt die Vollstreckung nicht von dem Begehren einer Person ab. Bei Rechten von Menschen ist dagegen die Vollstreckung der hadd-Strafe von dem Begehren des Rechtsinhabers abhängig.